Beschwerdefälle aus 2018

Beschwerdefälle aus 2018

  • Beschwerden erreichten den Werberat zu der Facebook-Werbung einer Supermarkt-Kette, die anlässlich Freitags, des 13. Kondome mit dem Text „Damit kein Unglück passiert“ bewarb.Die Beschwerdeführer empfanden es als respektlos, Kinder als Unglück zu bezeichnen, wie es die Werbung suggeriere. Der Werberat verwies im vorliegenden Fall auf den Kontext von Freitag, dem 13. Dieser Tag gelte im Volksglauben häufig als ein Tag, an dem besonders viele Unglücke passieren können. Von einer Beanstandung sah das Gremium in diesem Fall ab und informierte die Beschwerdeführer entsprechend. 
  • In dem Spot eines Radiovermarkters wandte sich der Kandidat einer Führerscheinprüfung an die Öffentlichkeit und bat darum, möglichst große Parklücken zu lassen. Danach erwähnte er an den Fahrprüfer gerichtet, dass im Auto ein Geldumschlag versteckt sei. Die Beschwerdeführer sahen hierin eine Aufforderung zur Bestechung und eine Verharmlosung dieses Straftatbestands. Der Werberat konnte dieser Kritik nicht folgen. Der gesamte Spot sei im Stil bekannter Comedy-Formate bereits derart überzogen, dass der Hinweis mit den versteckten Geldscheinen im Auto nicht als ernsthafte Aufforderung zur Bestechung oder Verharmlosung einer Straftat verstanden werden könne. 
  • Beschwerden erreichten den Werberat über den Kinowerbespot einer Elektronikfachmarktkette, in dem Gartenzwerge bei Abwesenheit der Menschen eine wilde Party feiern. Kritisiert wurde vor allem eine Szene, in der ein Sexualakt hinter einem Duschvorhang gezeigt wurden. Die Beschwerdeführer empfanden die Darstellung von spritzendem Duschschaum, die ihnen zufolge eine Ejakulation symbolisieren sollte, als sexuell anstößig. Der Werberat kontaktierte das werbende Unternehmen, das den Spot in den Sozialen Netzwerken nun in einer um die betroffene Szene gekürzten Fassung zeigte. Das Unternehmen bestätigte, die Werbung nicht mehr im Kino, sondern nur noch in der geänderten Fassung im Internet einzusetzen. 
  • Ein bayerisches Tourismus-Unternehmen warb mit Postkarten, auf denen nebeneinander Alpenlandschaften und Menschen in Trachten abgebildet waren. Ein Motiv zeigte den Schritt einer Lederhose und den Slogan „Unser bestes Stück“, ein anderes eine tanzende Frau, der ihr Rock hochrutscht, der Slogan lautete hier „Schöne Aussichten“. Die Beschwerdeführer kritisierten die Kampagne als sexistisch, da die gezeigten Personen auf ihre sekundären Geschlechtsmerkmale reduziert würden. Vom Werberat zur Stellungnahme aufgefordert, zog das Unternehmen die Werbepostkarten zurück und entfernte die Motive auch von der eigenen Internetseite.  
  • Ein Süßwarenhersteller bewarb seine ohne tierische Gelatine hergestellten Produkte unter anderem mit einer muslimischen Frau, die einen Hidschāb trägt. Die Beschwerdeführer sahen in der Darstellung einer muslimischen Frau einen Angriff auf die Religionsfreiheit. Die Werbung verharmlose die Unterdrückung von Frauen, indem das Tragen des Hidschābs als zeitgemäßes Element der Gesellschaft präsentiert werde. Der Werberat schloss sich der Kritik nicht an: Der Spot toleriere an keiner Stelle den Umstand, dass Frauen möglicherweise zum Tragen des Kopftuchs gedrängt werden. Zu der in Deutschland geltenden Religionsfreiheit gehöre nicht nur, dass Frauen kein Kopftuch tragen müssten, wenn sie das nicht wollen, sondern auch, dass sie eines tragen könnten. Die Werbung transportiere vielmehr die Botschaft, dass Muslime Teil der Zielgruppe der beworbenen Produkte seien, da diese ohne tierische Gelatine hergestellt werden. 
  • Öffentlich gerügt wurde ein Pizzalieferant aus Leipzig. Zahlreiche Beschwerdeführer kritisierten ein Plakat, auf dem ein weibliches Model in Unterwäsche und mit verführerischem Blick Pizza isst, als sexistisch. Auf dem Bauch des Models prangte der Schriftzug „Pizza Hot Spicy“ und auf dem Oberschenkel der Hinweis „nur 4,99 €“. Der Werberat gab den Beschwerdeführern recht: In der Werbung werde die Frau auf ihre Sexualität reduziert und zu einem Objekt degradiert.  Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass das Unternehmen einlenkte und den auf dem Bein der Frau angebrachten Preis von 4,99 € entfernte. Die Abbildung einer nur mit Spitzenunterwäsche bekleideten, lasziv dargestellten Frau hatte zudem keine Verbindung zu den beworbenen Pizzen. Im Gegensatz dazu besteht beispielsweise bei der vom Unternehmen als Vergleich herangezogenen Unterwäschewerbung ein direkter Zusammenhang zwischen der knappen Bekleidung und dem beworbenen Produkt.  
  • Ein Modeunternehmen bewarb seine Jeans mit einer Gruppe von Jugendlichen, die nachts über einen Zaun klettern und in ein öffentliches Schwimmbad eindringen. Die Beschwerdeführer verwiesen auf den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs. Der Spot erwecke den Eindruck, als sei ein solches Verhalten akzeptabel, wodurch die Straftat gebilligt werde. Der Werberat schloss sich der Argumentation an. Das Unternehmen teilte mit, dass die TV-Werbung nicht mehr geschaltet werde. 
  • Das ähnliche Werbemotiv eines Telekommunikationsanbieters beanstandete der Werberat allerdings nicht. Auf verschiedenen Plakatmotiven der Kampagne wurden zwei oder mehrere junge Menschen gezeigt, die im Begriff sind, gemeinsam Zäune zu überwinden. Anders als beim Schwimmbad-Fall wurde nicht explizit gezeigt, um welche Art Grundstück es sich handelt. Es blieb also offen, ob tatsächlich ein fremdes Grundstück unbefugt betreten wurde. Wenngleich diese Interpretation der Beschwerdeführer nicht völlig fernliegend war, sah der Werberat keinen Verstoß gegen die Verhaltensregeln und entschied sich gegen eine Beanstandung. 
  • Kritik erreichte den Werberat an der Anzeigenwerbung eines Innenausstatters, die einen nackten Mann zeigte, der in verträumter Pose auf dem Boden liegt. Dabei lag das eine über dem anderen Bein, sodass der Schritt verdeckt war. „Anfassen erlaubt! Zart im Griff – Hart im Nehmen“, lautete der dazugehörige Werbetext. Vom Werberat zur Stellungnahme aufgefordert, berief sich das Unternehmen auf die Kunstfreiheit und betrachtete sein Anzeigenmotiv als sinnlich, nicht jedoch als sexualisiert oder diskriminierend. Gleichwohl war es bereit, die Werbung künftig nicht mehr zu verwenden, um so den Kritikern entgegen zu kommen. 
  • Als männerdiskriminierend beurteilte der Werberat eines von zwei verschiedenen Motiven der Kampagne eines Gartengeräteherstellers. Zwar gingen nur Beschwerden über das weibliche Motiv ein, auf dem eine Frau mit einer Gartensäge und dem Slogan „Liebe dein Gerät“ posierte. Nach Begutachtung beider Motive stufte der Werberat dieses jedoch im Gegensatz zu dem Motiv mit dem männlichen Darsteller nicht als herabwürdigend ein. Das männliche Model hielt nämlich kein Gerät in der Hand, sondern hatte einen schwarzen Zensur-Balken über dem Schritt, auf dem lediglich der Slogan abgebildet war. Das setzt den Mann aus Sicht des Werberats mit dem Objekt gleich und reduziere ihn so auf seine Sexualität. Das Unternehmen zeigte sich in seiner Stellungnahme überrascht und bedankte sich für den Hinweis. Die Anzeige wurde zurückgezogen und überarbeitet. 
  • Beim Deutschen Werberat gingen Beschwerden über den Fernsehspot eines Erotikartikel-Händlers ein.  In dem Werbefilm waren verschiedene potentiell gefährliche Situationen zu sehen, beispielsweise ließ die Fahrerin eines PKW in einer Szene das Lenkrad los, um sich mit ihrem Partner zu küssen. In einer weiteren Szene küsste sich ein Paar am Rande eines Hochhausdaches, während neben dem Mann, mehrere Stockwerke tiefer, die Straße und die Passanten verschwommen zu sehen waren. Diese Szenen zeigten nach Ansicht der Beschwerdeführer ein erhebliches Gefährdungspotential, seien in dem Spot aber als gesellschaftlich akzeptabel dargestellt worden. Zur Stellungnahme aufgefordert erklärte sich das Unternehmen gegenüber dem Werberat dazu bereit, den TV-Spot um die entsprechenden Szenen zu kürzen. Seitdem wird er ohne die gefährlichen Situationen ausgestrahlt. 
  • In dem Video-Spot eines Herstellers für E-Zigaretten-Liquids stellt ein Mann im Bademantel die verschiedenen Geschmacksrichtungen vor. Drei Frauen in Dessous kleiden ihn dabei an, füttern ihn oder reichen ihm Objekte an. Der bildliche Eindruck wird im gesprochenen Text fortgeführt. So unterstreicht der Mann die Vorzüge der Geschmackssorte Fruit Boobs mit den Worten „Du magst es doch prall, rund und saftig?“, während eine der Frauen zwei Melonen vor ihre Brüste hält. Der Werberat schloss sich der Kritik der Beschwerdeführer an, dass die Frauen im Spot einzig auf ihre körperlichen Reize und sexuelle Verfügbarkeit reduziert werden. Da von Seiten des Unternehmens keine Stellungnahme einging, sprach der Werberat in diesem Fall eine Öffentliche Rüge aus. 
  • Im Schaufenster einer Versicherung zeigte die Werbung eine Frau und einen Mann, die ihren Kinderwagen mit Drillingen hochheben und an eine Frau im Hosenanzug übergeben. Daneben war der Slogan „Wir machen Ihr Problem zu unserem“ zu lesen. Die Beschwerdeführer kritisierten, dass Drillinge in der Werbung als Problem dargestellt wurden, das Eltern gerne an einen Dritten weiterreichen möchten. Der Slogan schüre zudem gesellschaftliche Vorurteile gegenüber kinderreichen Familien. Nach Intervention des Werberats erklärte sich die Versicherung bereit, das Motiv aus den Schaufenstern ihrer Filialen zu entfernen und auch künftig nicht mehr zu verwenden. 
  • Die Fahrzeugwerbung einer Haustechnikfirma zeigte eine sinnlich posierende Frau in Unterwäsche auf einem Tierfell. Der Werbetext dazu verlautete „Wärme zum Wohlfühlen“. Aus Sicht der Beschwerdeführer handelte es sich um sexistische Diskriminierung, weil ein warmes Zuhause auch anders beworben werden könnte als mit einer Frau in Unterwäsche. Dem stimmte der Werberat zu, beanstandete die Werbung allerdings nicht. Allein die Abbildung einer Frau in Unterwäsche und erotischer Pose bedeute keine pauschale Herabwürdigung von Frauen. Die Frau werde nicht übertrieben sexualisiert dargestellt und auch ein Produktbezug sei erkennbar, da das Angebot auch Heizungstechnik umfasse. In der gebotenen Gesamtschau mit dem Slogan „Wärme zum Wohlfühlen“ setze die Abbildung den Werbespruch bildlich um und weise daher einen Bezug zur beworbenen Dienstleistung auf. 
  • Mit einem gefüllten Bierglas und dem Slogan „Löscht personenbezogene Daten, zum Beispiel den Geburtstag deiner Freundin“ warb eine Brauerei auf ihrem Social-Media-Kanal. Die Beschwerdeführer waren der Auffassung, die Werbung verharmlose missbräuchlichen Alkoholkonsum. Der Verweis auf die „datenlöschenden“ Eigenschaften des Biers würde einen Rausch mit eventuellem Gedächtnisverlust suggerieren und auf diese Weise ebenso Alkoholmissbrauch verharmlosen wie die Bestrebungen um einen Genuss in Maßen konterkarieren. Die Brauerei nahm die virale Werbung daraufhin aus dem Umlauf. 
  • Eine Firma zur Vermietung von Fahrzeugen twitterte „Es gibt immer diesen einen Freund, der es beim Autofahren ein wenig übertreibt :-P“. An den Tweet war ein Bild angehängt, das eine Strichliste mit Piktogrammen zeigte. Über einer Ampel waren sieben Striche zu sehen, über einer Katze sechs und über dem Piktogramm eines Radfahrers acht Striche. Zahlreiche Beschwerdeführer verstanden die Werbung als geschmacklose Verunglimpfung von Fahrradfahrern und Toten durch Verkehrsunfälle. Vom Werberat zur Stellungnahme aufgefordert, entfernte das Unternehmen die Werbemaßnahme aus allen ihm zugänglichen Plattformen. 
  • Ein Sportwetten-Portal schaltete eine Anzeigenwerbung, in der ein Hund in die Kamera blickt. Daneben war eine Hand abgebildet, die eine Schusswaffe auf den Kopf des Hundes richtete. Der groß geschriebene Werbetext lautete: „Registrieren Sie sich oder wir töten diesen Hund!“. Die Beschwerdeführer gaben als Grund ihrer Beschwerde Gewaltverharmlosung an. Auch wenn die Werbung sicherlich nicht ernst gemeint war und keinem Tier Schaden zugefügt worden wäre, erschien eine solche Darstellung mit dem Finger am Abzug einer Handfeuerwaffe zu drastisch. Mit dieser Kritik konfrontiert, erklärte das Unternehmen, dass es sich um ein Motiv handelte, das ausschließlich für ein Satiremagazin entwickelt worden sei. Es werde auch dort in Zukunft nicht mehr eingesetzt. Der Werberat konnte das Verfahren einstellen. 
  • In dem TV-Werbespot eines Onlineshops für Inneneinrichtung werden Menschen in meditativer Pose gezeigt, die statt des buddhistischen Mantras „Hum“ in Anlehnung an den Firmennamen „Home“ summen. Die Beschwerdeführer machten den Missbrauch eines wichtigen Teils einer Weltreligion zu Werbezwecken geltend. Dieser Lesart konnte sich der Werberat jedoch nicht anschließen. Besonders durch die steigende Beliebtheit von Achtsamkeits- und Harmonielehren wie beispielsweise des Yogas seien Mantras wie „Om“ oder „Hum“ bereits in die Alltagssprache übergegangen. Zudem werde die Harmonie, die im vorliegenden Fall durch eine ästhetische Wohnungseinrichtung erreicht wird, ausschließlich positiv konnotiert und nicht etwa ins Lächerliche gezogen oder verunglimpft. Aus diesem Grund sah der Werberat von einer Beanstandung ab.