Horror und Grusel

Horror und Grusel

Vor allem Eltern beschweren sich beim Deutschen Werberat über Werbung, die sie als angsteinflößend oder unangemessen gegenüber Kindern erachten. Beschwerden werden insbesondere durch „gruselige“ Werbung ausgelöst. Der Werberat verkennt nicht, dass man als Mutter oder Vater sein Kind möglichst umfänglich vor Konfrontationen mit noch nicht altersgerechten Inhalten schützen möchte. Öffentliche Werbung wird jedoch nicht ausschließlich auf Kinder ausgerichtet. Es gehört deshalb auch zur Aufgabe von Eltern und Erziehungsberechtigten, Kindern Werbemotive zu erläutern und ihnen zu helfen, sie richtig einzuordnen.

Als angsteinflößend aber nicht per se als Verstoß gegen die Verhaltensregeln des Deutschen Werberats wird beispielsweise die Abbildung von horrorartigen Fantasiefiguren in der Werbung beurteilt. Auch wenn Kinder sich vor diesen Bildern gruseln mögen, reicht dies für eine Beanstandung nicht aus. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass Veranstaltungen, auf denen Menschen mit derartigen Masken zu sehen sind, in vielen Fällen anderweitig kaum beworben werden könnten.

Die Grenze ist überschritten, wenn die Darstellung real erscheint und der Eindruck erweckt wird, die gezeigte Person sei tatsächlich verletzt oder sogar verstümmelt. Auch wenn in einem solchen Fall berücksichtigt wird, dass beispielsweise eine Halloween-Veranstaltung auf die Abbildung von „Horror“ weitestgehend angewiesen ist, geht diese Darstellung im öffentlichen Raum aus Sicht des Werberats zu weit.