Beschwerdefälle aus 2017

Beschwerdefälle aus 2017

  • Das Onlinevideo eines Mietwagenverleihs zeigte mehrere schlanke Frauen im Bikini und bezeichnete es als „schlimm“, dass sich junge Urlauber wegen eines teuren Mietwagens nichts zum Anziehen leisten könnten. In dem Moment, in dem eine stark übergewichtige Frau eingeblendet wurde, wurde diese mit einem „PFUI“-Stempel überblendet. Die Beschwerdeführer kritisierten die Darstellung als sexistisch, da diese als reiner Blickfang eingesetzt würde. Außerdem sei es unerträglich, dicke Menschen als ekelhaft abzustempeln. Dem Vorwurf des Sexismus folgte der Werberat nicht. Kritisch sah er jedoch die Diskriminierung übergewichtiger Menschen. Zur Stellungnahme aufgefordert, stoppte das Unternehmen die Werbung.
     
  • Die Anzeige einer Kreishandwerkerschaft war überschrieben mit „Macht Euer Ding! Kein Bock mehr auf Schule? Dann schmeiß hin!“, gefolgt von der Aufforderung sofort eine Ausbildung zu beginnen. Die Beschwerdeführer kritisierten die unverhohlene Aufforderung an junge Menschen zum Schulabbruch als untragbar. Vom Werberat kontaktiert, räumte die Kreishandwerkerschaft ein, dass ihre Werbung wohl zu plakativ ausgefallen sei. Es sei keinesfalls ihre Absicht gewesen, Jugendliche zum Schulabbruch zu motivieren. Die Werbung wurde daraufhin geändert.
     
  • Ein Krankenhaus warb in einer Stellenanzeige mit einer Ärztin und vier OP-Schwestern, die einen Facharzt buchstäblich auf Händen tragen. Die Beschwerdeführer erkannten zwar die humorvolle Intention der Werbemaßnahme. Dies allein könne eine Diskriminierung aber nicht rechtfertigen. Letztlich suggeriere die Stellenanzeige, dass ein Mann mehr wert sei als eine Frau, selbst wenn diese auf der gleichen Stufe arbeite. Vom Werberat zur Stellungnahme aufgefordert, erklärte das Krankenhaus, dass es diese Kritik für durchaus nachvollziehbar halte. Die Möglichkeit der Einordnung der Werbung als frauendiskriminierend sei im Vorfeld der Veröffentlichung nicht bedacht worden. Es sagte zu, das Foto für Anzeigen nicht mehr zu verwenden.
     
  • Zu einem anderen Ergebnis kam es in diesem Fall: In einer Anzeige für „Medizinische Fachangestellte MFW (m/w)“ warb eine Schönheitsklinik mit der Abbildung einer im Haushalt und mit den Kindern beschäftigten Frau („Bereit für neue Aufgaben?“). Die Beschwerdeführerin empfand es als frauendiskriminierend, dass die Anzeige wegen des gewählten Motivs nur Frauen anspräche und diese zudem als überfordert gezeigt und damit gegenüber Männern diskriminiert würden. Dieser Kritik schloss sich der Werberat nicht an. Die Werbung wolle offensichtlich Personen ansprechen, die zusätzlich zu ihrer Arbeit zu Hause eine berufliche Herausforderung suchten. Dabei sei die Stelle geschlechterneutral ausgeschrieben. Dass die Werbemaßnahme hierbei auf eine im Haushalt und mit den Kindern beschäftigte Frau zurückgreife, sei nicht diskriminierend, sondern bilde die Lebenswirklichkeit vieler Frauen in Deutschland ab.
     
  • „Lust auf Fleisch?“ lautete die Frage, mit der eine Metzgerei auf einer Internetplattform neues Personal suchte. Neben dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung war eine lasziv posierende Frau in Dessous abgebildet, die eine Fleischkeule schulterte. Der Werberat teilte die Ansicht der Beschwerdeführer, dass durch die Stellenanzeige Frauen zu einem bloßen Stück Fleisch und damit zu einem Objekt degradiert würden. Die doppeldeutige Aussage „Lust auf Fleisch?“ in Verbindung mit der Abbildung der spärlich bekleideten Frau lege zugleich ihre sexuelle Verfügbarkeit nahe und reduziere Frauen zudem auf ihre Sexualität. Nachdem das werbende Unternehmen zunächst mitgeteilt hatte, an dem Motiv auch weiterhin festhalten zu wollen, zeigte es sich im Lauf des Weiteren Beschwerdeverfahrens doch einsichtig und änderte die Stellenausschreibung.
     
  • Nicht beanstandet wurde die mit „Kraftpakete!“ überschriebene Printanzeige eines Fachverlags für Agrartechnik. Damit warb der Verlag für sein Textjahrbuch 2018. Abgebildet war auf dem Motiv der Buchtitel sowie eine junge Frau im Sportdress, die sichtbar ihre Muskeln anspannt. Die Beschwerdeführer empfanden die Frau im knappen Sportoutfit als herabwürdigend zu Werbezwecken vorgeführt. Der Werberat schloss sich der Kritik nicht an: Gezeigt würde eine starke, selbstbewusste und sportliche Frau, die ihre Muskeln vorführt. Sexistische oder gar herabwürdigenden Elemente seien in der Anzeige nicht vorhanden, im Gegenteil. Der Werberat wies die Beschwerden als unbegründet zurück.
     
  • Eine Kaufhauskette warb im Rahmen ihrer Weihnachtskampagne unter anderem in ihren Schaufenstern mit der Abbildung eines fiktiven Winterwaldes, in dem neben weiteren Tieren auch ein Igel mit einer brennenden Kerze auf dem Rücken zu sehen war. Die Beschwerdeführer vertraten die Ansicht, dass die realistisch anmutende Abbildung des Tieres mit einer brennenden Kerze auf dem Rücken gegen den Tierschutz verstoße und zur Nachahmung animieren könne. Sie verwiesen auf reale Fälle angezündeter Igel aus der Vergangenheit, die Gegenstand öffentlicher Berichterstattung waren. Der Werberat schloss sich dieser Sichtweise an und informierte das Handelsunternehmen über die Beanstandung. Daraufhin entfernte dieses im laufenden Weihnachtsgeschäft bundesweit in allen Filialen das Igelmotiv von den Werbeträgern bzw. machte es unkenntlich.
     
  • Ein Autohersteller platzierte in seiner Anzeigenwerbung unter dem Slogan „Querfeld: ein.“ einen Geländewagen in eine scheinbar unberührte Berglandschaft. Beschwerdeführer sahen darin die Aufforderung oder zumindest Billigung, ein Auto querfeldein abseits öffentlicher Straßen zu bewegen, wodurch die Natur zerstört werde. Vom Werberat zur Stellungnahme aufgefordert, versicherte das Unternehmen, darauf Acht zu geben, dass für die Bildproduktionen stets bestmögliche und rechtskonforme Örtlichkeiten ausgewählt werden. Auch in dem konkreten Anzeigenmotiv sei eine – der Umgebung entsprechende – Parksituation abgebildet. Da dies für den Betrachter jedoch nicht ausreichend erkennbar war, teilte das Unternehmen mit, das Werbemotiv nicht weiter zu verwenden.